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Die Zusage des Versicherers, den ablehnenden Standpunkt noch einmal zu überprüfen, berechtigt den Versicherungsnehmer nicht zu der Annahme, der Versicherer werde nun anders entscheiden oder die Frist werde nicht mehr laufen oder später neu zu laufen beginnen.
So auch LG Koblenz v. 10.12.1985, ZfS 1986, 75 ZfS 1985, 79 [...]